Skandalurteil: BGH »verpflichtet« Mütter zu Berufseinstieg nach einem Jahr
Birgit Kelle
Vom Recht auf einen Kitaplatz ab dem ersten Lebensjahr bis hin zur Pflicht des Wiedereinstiegs in den Beruf nach einem Jahr ist es nur ein winziger Schritt. Bestätigt hat dies jetzt der Bundesgerichtshof (BGH), diesmal in einem Urteil zum Beruf der Notare und vor allem Notarinnen. So ist das Notaramt einer Mutter dahin, wenn sie länger als ein Jahr Erziehungszeit für ihr Kind nimmt. Arbeitet sie nicht sofort nach einem Jahr weiter, darf sie sich wieder ganz hinten anstellen, das ganze Antragsverfahren von vorne durchlaufen und ihre ehemalige Amtsstelle als Notarin kann in ihrem Amtsbezirk sogar ganz weg sein, wenn sich zwischenzeitlich ein anderer Notar um den Platz beworben und die Genehmigung erhalten hat. Eine Rücksicht auf erziehende Mütter kann laut BGH-Urteil nicht genommen werden.

Zwar hat man das Für und Wider in der Urteilsbegründung zumindest erwähnt. Denn schließlich hatte bei der Erstellung dieser Regelung nicht nur der federführende Rechtsausschuss selbst Bedenken angemeldet, sondern auch der Ausschuss für Frauen und Jugend, der Ausschuss für Familie und Senioren, das Land Hessen und auch das Land Schleswig-Holstein. Beschlossen
wurde sie trotzdem. So heißt es in der Urteilsbegründung: »Eine Vorlage nach Art. 100 GG an das Bundesverfassungsgericht wegen der Verfassungswidrigkeit der Bundesnotarordnung in diesem Punkt wird im Urteil zwar diskutiert, aber im Ergebnis verneint.«
Na gut, dass sie mal darüber gesprochen haben…
Weiter heißt es in der Urteilsbegründung: Der Gesetzgeber »hat damit bewusst in Kauf genommen, dass er das von ihm angestrebte Ziel, die Vereinbarung von Beruf und Familie auch im Notariat zu verbessern und den Notarinnen und Notaren die Möglichkeit zu verschaffen, sich familiären Aufgaben zu widmen, nur in beschränktem Umfang erreichen würde und sich von der – an sich als Leitbild ins Auge gefassten – Regelung über die Beurlaubung von Richtern und Beamten entfernen würde.«
Ohne juristisches Amtsdeutsch bedeutet das im Klartext: Der Gesetzgeber hat sich eigentlich das Ziel gesetzt, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern und bestätigt dies sogar selbst. Er hatte dies auch bei den Notaren vor und hat es bei anderen Amtspersonen wie Beamten oder auch Richtern bereits umgesetzt. Der Gesetzgeber weiß, dass er hier seinen eigenen Zielvorgaben widerspricht, er nimmt die Ungerechtigkeit »bewusst in Kauf« und entscheidet trotzdem gegen die Mutter. Nein, Sie müssen das nicht begreifen, es ist nicht zu begreifen.
Und leider reiht sich dieses Urteil in eine Vielzahl anderer, höchstrichterlicher Entscheidungen vor allem auch im Unterhaltsrecht ein, die alle in die gleiche Richtung zielen: Wenn das Kind ein Jahr alt ist, soll die Mutter gefälligst wieder arbeiten gehen. Sonst drohen ihr Verluste beim Unterhalt oder hier ihre ganze Existenz.
Zwar erleben wir immer wieder Schönrederei von Seiten der Politik, wie wichtig doch die Erziehung und Wertevermittlung durch die Eltern sei. Da werden Eltern gefordert in ihrer Erziehungstätigkeit – wahlweise auch gescholten, wenn sie dem nicht nachkommen. Tatsächlich lassen die Gerichte den
Eltern aber nur einen ziemlich knappen Zeitrahmen, um ihre Erziehungsverantwortung wahr zu nehmen. Danach wird von ihnen verlangt, dass sie wieder voll und ganz dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.
Da gilt jetzt auch nicht mehr die Ausrede, man weiß nicht, wie man das Kind betreuen lassen soll, wenn man wieder ins Erwerbsleben einsteigt, denn schließlich gibt es ja jetzt den Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz, wenn das Kind ein Jahr alt ist. De facto ist also aus dem Recht auf einen Kitaplatz die Pflicht zum Wiedereinstieg in den Beruf formuliert worden. Nach wie vor sollen wir aber daran glauben, dass das Familienpolitik ist.
Was die Richter am BGH offenbar auch nicht interessiert, ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Diese – im Übrigen höhere – Instanz mahnte schon seit 1998 im so genannten »Kinderbetreuungsurteil« das Grundrecht der Familie auf Wahlfreiheit an. Wörtlich heißt es dort : »(...) Neben der Pflicht, die von den Eltern im Dienst des Kindeswohls getroffenen Entscheidungen anzuerkennen und daran keine benachteiligenden Rechtsfolgen zu knüpfen, ergibt sich aus der Schutzpflicht des Art. 6 Abs. 1 GG auch die Aufgabe des Staates, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu ermöglichen und zu fördern.« Weiter heißt es dort auch: »(...) Die Politik ist somit gefordert, in der Förderung junger Familien nicht danach zu unterscheiden, ob sie ihre Kinder zu Hause betreuen und dafür Erwerbseinbußen in Kauf nehmen oder ob sie sich für eine außerhäusliche Betreuung entscheiden.«
Papier ist aber offenbar geduldig, und mit dem neuen Urteil des BGH zu den Notaren ist einmal wieder bewiesen: Recht haben und Recht bekommen sind zwei ganz unterschiedliche Dinge. Für Deutschland bedeutet das Urteil auch, dass es weiter abwärts gehen wird mit unserer Geburtenrate. Denn welche gebildete Frau entscheidet sich für Nachwuchs, den sie doch nicht selbst betreuen darf?
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