Aus Direktversicherungen müssen Krankenkassenbeiträge bezahlt werden
Michael Grandt
Hat Ihnen das Ihr Versicherungsvertreter schon einmal gesagt? Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind, müssen Sie bei der Auszahlung Ihrer Direktversicherung 10 Jahre lang Beiträge aus dem Kapital an Ihre Krankenkasse abführen.
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Unsere Krankenkassen sind de facto bankrott. Um das Gesundheitssystem noch irgendwie zu retten und um die immer höher steigenden Kosten wenigstens für 2011 noch aufzufangen, sollen die Bürger schon wieder durch höhere Belastungen zur Kasse gebeten werden. Doch das ist nicht alles: Auch bei denjenigen, die (eigentlich) für ihr Alter vorsorgen wollen, greift die Krankenkasse zu. Doch das wissen die meisten im Voraus gar nicht.
Viele Versicherte haben sich bei der Auszahlung ihrer Direktversicherung schon verwundert die Augen gerieben. Kapitalauszahlungen aus einer betrieblichen Lebensversicherung (Direktversicherung) sind in der Krankenversicherung und Pflegeversicherung als Versorgungsbezug voll beitragspflichtig.
Beispiel: Bei einer Auszahlung der Direktversicherung in Höhe von 50.000 Euro und einem angenommenen Beitragssatz in der Krankenversicherung von 14,9 Prozent, in der Pflegeversicherung von 1,95 Prozent (Kinderlose 2,2 Prozent), müssen insgesamt 8.425 Euro (8.550 Euro) an die Krankenkasse abgeführt werden.
Das Ganze wird über 10 Jahre (120 Monate) gestreckt, was einer monatlichen Zahlung an die Krankenkasse von 70,20 Euro (71,25 Euro) entspricht.
Die Beitragspflicht gilt selbst für Beiträge, die nach einem Ausscheiden beim Arbeitgeber privat weiter in die Versicherung eingezahlt wurden. Es ist egal, ob die Beiträge zur Direktversicherung aus Arbeitslohn sind, der über der Beitragsbemessungsgrenze liegt und zum Beispiel aus Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld bezahlt wurden. Auch wenn der Empfänger der Kapitalauszahlung zum Zeitpunkt der Auszahlung schon den Höchstbeitrag an die Krankenkasse zahlt, gilt die Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse.
Menschen, die privat krankenversichert sind, fallen nicht unter diese Regelung, da sich ihre Beiträge zur Krankenversicherung nicht am Einkommen orientieren.
Mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenkasse zu Beginn des Jahres 2004 war die Krankenkassenpflicht aus einer betrieblichen Altersvorsorge neu geregelt worden. Durch einen Satz im SGB ist die Krankenkassenpflicht von laufenden Renten auf Kapitalauszahlungen erweitert worden. Dies geschah damals heimlich, still und leise und wurde selbst vom Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft erst nach einigen Wochen erkannt.
Viele Einsprüche gegen solche Beitragsbescheide wurden gemacht, weil es Musterprozesse geben sollte, die das Ganze vielleicht noch hätten kippen können. Inzwischen ist einige Zeit ins Land gegangen und in einer der letzten bekannten Entscheidungen eines Gerichts wurde beschlossen, dass eine doppelte Krankenkassenpflicht, bei der Beitragszahlung als auch bei der Kapitalauszahlung, gesetzlich nicht verboten ist. Weitere Prozesse sind anhängig.
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