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Zwangsimpfung unter Einschränkung des Grundgesetzes möglich

Michael Grandt

Viel ist gesprochen worden über eine eventuelle Zwangsimpfung, wenn die Schweinegrippe-Hysterie sich noch weiter verschärft. Auf meine Anfragen hin haben die Behörden abgewiegelt, aber das Infektionsschutzgesetz sieht eine Zwangsimpfung vor, sogar unter der Einschränkung des »Grundrechts zur körperlichen Unversehrtheit«.

Bereits im Juli fragte ich bei den zuständigen Behörden nach: »Kann die Schweinegrippe- Impfung auch zwangsweise angeordnet werden?« Diese versuchten jedoch abzuwiegeln:  

»Man kann Menschen nicht zu ihrem Glück zwingen«, sagte mir die Pressesprecherin des Robert-Koch-Institutes. »Zurzeit gibt es keine Pläne zu einer Impfpflicht. Diese könnte sowieso nur vom Bundesministerium für Gesundheit angeordnet werden.«

Dort fragte ich postwendend nach. Die oberste Gesundheitsbehörde, das Bundesministerium für Gesundheit in Berlin, beteuerte, dass es »keine Zwangsimpfung geben wird«, sondern lediglich ein »Impfangebot« an die Bevölkerung. Inwieweit die Lage sich verschlechtern müsste, damit der Staat eine Zwangsimpfung anordnet, konnte mir die Pressesprecherin allerdings nicht sagen.

Die Amtssprecherin des Gesundheitsamtes in Stuttgart erklärte mir, ein »Impfzwang« sei im Infektionsschutzgesetz, einem Bundesgesetz, geregelt. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Zwangsimpfung sei eine »bedrohliche Lage«. Wie diese genau zu definieren ist, hängt von den Umständen ab. Ihrer Einschätzung nach wird es aufgrund der Schweinegrippe keine »Zwangsimpfung« geben, »aber das ist meine persönliche Einschätzung«, fügte sie schnell hinzu. Neuerliche Nachfragen ergaben keine anderen Erkenntnisse.

 

Zwangsimpfung unter Einschränkung des Grundgesetzes möglich

Im »Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen« (Infektionsschutzgesetz – IfSG), 4. Abschnitt, ist jedoch zu lesen (Hervorhebungen durch mich):

»(6) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzuordnen, dass bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist. Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden. Ein nach dieser Rechtsverordnung Impfpflichtiger, der nach ärztlichem Zeugnis ohne Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit nicht geimpft werden kann, ist von der Impfpflicht freizustellen; dies gilt auch bei anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe.«

»(7) Solange das Bundesministerium für Gesundheit von der Ermächtigung nach Absatz 6 keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 ermächtigt. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die obersten Landesgesundheitsbehörden übertragen. Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden«.

Das heißt ganz klar, dass das Bundesministerium für Gesundheit oder die Länder oder sogar die Landesgesundheitsbehörden Schutzimpfungen anordnen können und den Artikel 2 GG, also das Recht auf körperliche Unversehrtheit, einschränken dürfen, was einer Zwangsimpfung gleich kommt.

Inwieweit sich die Schweinegrippe-Hysterie noch steigert und die Behörden tatsächlich eine Zwangsimpfung anordnen könnten, ist derzeit unklar. Ganz unrealistisch scheint das Szenario aber nicht zu sein, denn Beispiele gibt es bereits in Griechenland und New York

 

Dienstag, 17.11.2009

Kategorie: Allgemeines, Politik

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